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Channel: § 10 SGB V – Rechtsanwalt und Sozialrecht
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Familienversicherung

In der gesetzlichen Krankenversicherung sind Familienangehörige gemäß § 10 SGB V (Ehegatten, Lebenspartner, die Kinder des Stammmitglieds sowie nunmehr auch die Kinder von familienversicherten Kindern)...

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Die Berechnung des Gesamteinkommens im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V bei...

Eine Familienversicherung setzt voraus, dass die in Betracht kommenden Angehörigen kein Gesamteinkommen haben, das bestimmte Beträge übersteigt. Der Begriff des Gesamteinkommens gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5...

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Krankenversicherung für Studenten

Studenten sind in der Regel krankenversicherungspflichtig. Zusätzliche Einnahmen werden nur ausnahmsweise „verbeitragt“, wenn Einkünfte von mehr als 450,00 € erzielt werden und wöchentlich mehr als 20...

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Familienversicherung für Stiefkinder

§ 10 Abs. 4 S. 1 SGB V setzt für die Einbeziehung von Stiefkindern in der Familienversicherung – anders als für Pflegekinder – voraus, dass die Kinder von dem Stammversicherten überwiegend unterhalten...

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